« zurück zur Übersicht
veröffentlicht am 22.05.2025

Vereinsveranstaltungen und GEMA

Was ist zu beachten?

Vereinsveranstaltungen und GEMA
Im Laufe des Jahres organisieren Vereine unterschiedlichste Veranstaltungen und nutzen diese Gelegenheiten, um das Miteinander und den Gemeinschaftssinn zu stärken. Kommt dabei Musik zum Einsatz, sollte man sich mit dem Thema GEMA-Pflicht auseinanderzusetzen.

Es gibt einige Veranstaltungen, bei denen die Musiknutzung bereits über den Pauschalvertrag, den der Landessportbund für seine Mitgliedsvereine abgeschlossen hat, abgegolten sind. Alle anderen Musiknutzungen müssen vor den Veranstaltungen der GEMA gemeldet und bezahlt werden. Im Rahmen des Gesamtvertrages erhalten Mitgliedsvereine einen 20%-igen Rabatt.
Detaillierte Informationen findet Ihr direkt auf der Website der GEMA »

lsb h-Pauschalvertrag

Der Landessportbund Hessen e.V. hat für seine Mitgliedsvereine, Sportkreise, Verbände und den lsb h selbst einen Pauschalvertrag mit der GEMA abgeschlossen.
Der Pauschalvertrag ist der Teil des GEMA-Gesamtvertrages, in dem die pauschal abgegoltenen Veranstaltungen detailliert aufgeführt sind.

Generell muss jegliche im Vereins-Betrieb gespielte Musik hinsichtlich ihrer Abgeltung nach dem Pauschalvertrag geprüft werden. Das gilt für alle Mitgliedsvereine, Sportkreise, Verbände und den Landessportbund Hessen e.V. (lsb h) selbst.
Sofern die Musiknutzung dort nicht aufgeführt ist, wird sie anmelde- und damit auch kostenpflichtig. Unterbleibt die rechtzeitige Anmeldung, so kann es sehr teuer für den Verein werden.

Welche Veranstaltungen sind durch den Pauschalvertrag abgegolten?
Folgende Musiknutzungen der Berechtigten sind durch Zahlung der Vergütung abgegolten:
  • Jahres- und Monatsversammlungen
  • Vortragsabende.
  • Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz.
  • Festzüge bei Sportfesten mit Spielmannszügen.
  • Festakte bei offiziellen Gelegenheiten.
  • Totenfeiern.
  • Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilungen teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
  • Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz.
  • Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern.
    Der DOSB lässt uns hier nach Vertragsabschluss eine Liste der entsprechenden Sportarten zukommen.
  • Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Getränken und Speisen stattfindet.
  • Musiknutzungen auf den Internetseiten der Landessportbünde und Sportvereine in denen diese über ihre Veranstaltungen berichten.
  • Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen. Nicht abgegolten sind hier Shows und Galas mit Eintrittsgeld.
  • Musiknutzungen zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentations-Veranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
  • Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich bei denen ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und dafür keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird,sowie die Teilnahme am Probetraining (max 3). Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Diese Regelung Lit. n) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
  • Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Sportbildungswerken und in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
  • Musikalische Umrahmungen bei Sportveranstaltungen (sogenannte "Pausenmusik"), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern.
Bei einer Besucherzahl von mehr als 1.000 ist die entsprechende Sportveranstaltung nicht über diese vertragliche Regelung abgedeckt. Die Lizenzierung erfolgt entsprechend nach dem GEMA Tarif M-SP.

Alle anderen Musiknutzungen müssen vor den Veranstaltungen der GEMA gemeldet und bezahlt werden. Im Rahmen des Gesamtvertrages erhalten Mitgliedsvereine einen 20%-igen Rabatt.

Sofern Musiker auftreten ist die Vorlage der Musikfolge zur Erlangung des Rabattes erforderlich. Die Musiker haben diese Musikfolgen meist zur Verfügung und wir empfehlen den Vereinen, sich diese bereits bei Vertragsabschluss zur Weitergabe an die GEMA aushändigen zu lassen.

Achtung: Bei Nutzung von Tonträgern (DVD, CD etc.) ist diese Vorlage nicht erforderlich.

Weiterhin meldepflichtig
Leider ist die Abgeltung sämtlicher Musiknutzungen der Vereine nicht finanzierbar. Aus diesem Grund müssen auch künftig grundsätzlich gesellige Veranstaltungen mit Musiknutzungen, die nicht ausdrücklich in dem Pauschalvertrag erwähnt sind, gemeldet werden. Außerdem werden bestimmte Veranstaltungen bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern oder auch der Erhebung einer zusätzlichen Kursgebühr meldepflichtig. Meldepflichtig heißt dann auch, dass die GEMA die gemeldete Musiknutzung in Rechnung stellt. Zur Berechnung dienen die bekannten Vergütungssätze aus dem Gesamtvertrag, die alljährlich nach einem Index angepasst werden.

Beispiele: Kurse mit Nichtmitgliedern und/oder Kursgebühr, Musik oder Fernsehen in bewirtschafteten Räumen und alle anderen Musiknutzungen, sofern diese nicht ausdrücklich in der oben genannten Aufstellung als abgegolten aufgeführt sind.

Frist / Schadenersatzforderungen
Veranstaltungen müssen der GEMA mindestens 3 Tage vor Veranstaltungsbeginn gemeldet werden - möglichst jedoch schon früher. Die GEMA ist berechtigt, für nicht rechtzeitige Anmeldungen Schadensersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrages zu beanspruchen. Es entstehen den Vereinen in diesen Fällen Kosten von mehr als zusätzlich 100%, da der im Vertrag vorgesehene Rabattsatz von 20% wegfällt.

Beispiel: Eine gesellige Veranstaltung kostet Euro 100,- und die GEMA berechnet nach Abzug des Rabattes von 20% Euro 80,-. Wird die Veranstaltung nicht gemeldet, verlangt die GEMA Euro 100,- und Euro 100,- Schadensersatz. Sie berechnet somit Euro 200,-, dies sind 250% des Betrages der bei ordnungsgemäßer Meldung berechnet worden wäre.
Jahresverträge / Gemeindeverträge

Wir weisen besonders auf die erforderliche Modifizierung bestehender Verträge hin, die u. U. von Sportvereinen sogar insgesamt gekündigt werden können, wenn die betreffenden Veranstaltungen in den Bereich der Zusatzvereinbarung fallen. Diesbezügliche Änderungen müssen direkt mit der GEMA schriftlich vereinbart bzw. abgeschlossen werden.

Als Spezialistin zum Thema GEMA steht Ihnen beim lsb h Sabine Salzmann unter 069 6789 445 oder ssalzmann@lsbh.de gerne zur Verfügung.

Infoseite des lsb h zum GEMA-Pauschalvertrag
 
 
Facebook Account RSS News Feed