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veröffentlicht am 17.03.2025

Grundsteuerbescheid

Steuerbefreiung nach § 3 des Grundsteuergesetzes

Grundsteuerbescheid
Jorg Wagner, erster Vorsitzender des Sportkreises Offenbach informiert über die rechtliche Bewertung der Erhebung der Grundsteuer durch Lienig & Lienig-Haller - Kanzlei für Steuern und Recht in Stuttgart:

Liebe Sportkameradinnen und Sportkameraden,
 
viele Vereine haben in den letzten Tagen ihren neuen Grundsteuerbescheid von der Stadt oder Gemeinde erhalten und mussten feststellen, dass eine höhere Abgabe als in der Vergangenheit geleistet werden soll.
 
Wir haben den Sachverhalt im Interesse der Vereine von der Kanzlei für Steuern und Recht, Lienig & Lienig-Haller in Stuttgart bewerten lassen. Folgende Informationen möchten wir Ihnen mitteilen:
 
Die Grundsteuer wird in Hessen nach dem Flächen-Faktor-Modell berechnet, welches vorgibt, dass neben der Größe des Grundstücks auch dessen Lage berücksichtigt wird.
 
Durch die Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ermittelt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag und setzt diesen im Bescheid über den Grundsteuermessbetrag fest. Gegen diesen Bescheid des Finanzamtes kann man Einspruch innerhalb eines Monats einlegen.

Als zweiten Bescheid erhält der Eigentümer den Grundsteuerbescheid von der Stadt oder der Gemeinde. In diesem Bescheid wird der Grundsteuermessbetrag, welcher vom Finanzamt festgesetzt wurde, herangezogen und mit dem Hebesatz der Stadt oder der Gemeinde multipliziert. Die zu zahlende Grundsteuer ist dann in diesem Bescheid ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid der Stadt oder der Gemeinde kann ebenfalls ein Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden.
 
Gemeinnützige Vereine können unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundsteuer befreit werden. Die Regelungen dazu finden sich im Grundsteuergesetz (GrStG) und sind davon abhängig, wie das Grundstück vom Verein genutzt wird. Entscheidend hierbei ist, ob das Grundstück unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke genutzt wird.
 
Laut § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) GrStG sind Grundstücke von der Grundsteuer befreit, wenn der Verein den Grundbesitz für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke nutzt. Das bedeutet, dass das Grundstück direkt für satzungsgemäße gemeinnützige Zwecke genutzt werden muss.
Beispiel:
Eine vollständige Grundsteuerbefreiung ist grds. dann gegeben, wenn sich im Grundbesitz des Vereins ausschließlich Sportstätten befinden oder wenn der Verein Eigentümer eines Gebäudes ist, welches ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke genutzt wird. Hier kann ein Vereinsheim genannt werden, in welchem sich die Geschäftsstelle befindet, Umkleide- und Sanitärräume und Kursräume.

 
Immer dann, wenn ein Verein den Grundbesitz teilweise oder überhaupt nicht für die satzungsgemäßen Zwecke nutzt, ist lediglich eine teilweise bzw. keine Grundsteuerbefreiung gegeben. Dies wäre immer dann der Fall, wenn der Grundbesitz der Vermögensverwaltung oder dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen ist.

Sollte somit im Vereinsheim lediglich eine Vereinsgaststätte und eine Wohnung vorhanden sein, wäre keine Grundsteuerbefreiung gegeben.

Für den Fall, dass neben der Gaststätte und der Wohnung auch noch Räumlichkeiten zur ausschließlichen Nutzung der unmittelbaren steuerbegünstigten Zwecke vorhanden sind (z. B. Geschäftsstelle, Umkleide- und Sanitärräume etc.) besteht in der Regel eine teilweise bzw. anteilige Steuerbefreiung.
 
Wie oben erläutert kann gegen den Bescheid der Stadt / Gemeinde das Rechtsmittel des Widerspruchs innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Der Widerspruch hat grds. immer nur dann Erfolg, wenn der Grundsteuermessbetrag falsch von dem Bescheid des Finanzamts übernommen wurde, der falsche Hebesatz angesetzt wurde oder ein Rechenfehler vorliegt.

Soll die Höhe des Grundsteuermessbetrages moniert werden oder ist eine Grundsteuerbefreiung nicht im entsprechenden Umfang berücksichtigt worden, muss dies gegenüber dem Finanzamt vorgebracht werden. Hier muss dann ein Einspruch gegen den sogenannten „Grundlagenbescheid“ (= Bescheid über den Grundsteuermessbetrag) innerhalb eines Monats eingelegt werden.

Problem hierbei ist, dass wenn der Verein den Grundsteuerbescheid von der Stadt oder der Gemeinde erhält, der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag bereits bestandskräftig (=immer dann, wenn die Einspruchsfrist abgelaufen ist) ist und man dann grds. keine Möglichkeit mehr hat gegen den Bescheid über den Grundsteuermessbetrag einen Einspruch einzulegen.
 
Sollte der Verein nach Bestandskraft feststellen, dass eine mögliche Steuerbefreiung vom Finanzamt nicht berücksichtigt wurde, muss hier der unmittelbare Austausch mit dem Finanzamt und dem Steuerberater des Vereins gesucht werden.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit den Erläuterungen helfen können und stehen Ihnen gerne für Fragen zur Verfügung.
 
Mit sportlichem Gruß
Sportkreis Offenbach e.V.
 
Jörg Wagner
1. Vorsitzender


 
 
 
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