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veröffentlicht am 17.03.2025

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Notwendig für diverse Vereinsveranstaltungen

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Der Main-Taunus-Kreis informiert zum Thema Infektionsschutz bei Veranstaltungen:

Eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (§43 IfSG) soll eine Übertragung und Weiterverbreitung von Krankheiten verhindern.
 
Wichtig:
Alle Helfer Ihres Vereins, die an mehr als 3 Veranstaltungen (3 Tage pro Jahr) wie z.B. Straßenfeste, Sommerfeste, Vereinsfeste, Turniere, Liga-Spiele oder Weihnachtsmärkte
  • Lebensmittel zubereiten oder
  • Lebensmittel verkaufen, bzw. in Verkehr bringen
benötigen eine Belehrung nach § 43 IfSG.
 
Diese Belehrung ist, wenn sie für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird, gebührenfrei. Hierfür muss beim Belehrungstermin des Gesundheitsamts eine schriftliche Bescheinigung des Vereinsvorsitzenden vorgelegt werden.
 
Das Gesundheitsamt bietet regelmäßig Belehrungstermine an, die ca. 30 min. dauern. Üblicherweise finden diese dienstags und mittwochs um 9.00 Uhr und donnerstags um 16.00 Uhr statt. Eine Voranmeldung ist obligatorisch - Telefon 06192/201 -1796 oder per E-Mail gesundheitsamt@mtk.org. Detailliertere Informationen finden Sie auf der MTK Homepage: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
 
Die Belehrung nach dem IfSG hat nichts mit den Vorgaben zur Lebensmittelhandhabung beim Verkauf zu tun. Auch hier gibt es diverse Anforderungen zur Lagerung und im Umgang mit Lebensmitteln. Die Einhaltung wird durch Lebensmittelkontrolleure aus unserem Veterinäramt überprüft. Hier wird insbesondere darauf geachtet, dass nur hochwertige und gesundheitlich unbedenkliche Lebensmittel in Umlauf kommen.
 
Das Veterinäramt hat eine Übersicht über die Anforderung an ortsveränderliche Betriebsstätten formuliert. Diese finden Sie auf der MTK Homepage hier: MTK:Lebensmittel


Terminübersicht Belehrung nach dem IfSG
Verbraucherschutz Lebensmittel - Ortsveränderliche Betriebsstätten
 
 
 
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